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Vereinssatzung des Vereins Agentur für Identität, kurz AFI:
§ 01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Agentur für Identität “
(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen mit dem Namen „A·F·I -Agentur für Identität e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Kunst jenseits
des gängigen Ausstellungsbetriebes und die Organisation, die Durchführung sowie die ideelle
Unterstützung von Veranstaltungen und Projekten, die zeitgenössische Kunst in das öffentliche
Leben befördern.
Des Weiteren soll der Austausch von Künstlern verschiedener Herkunft und aus
unterschiedlichen Bereichen der Kunst gefördert und zu Impulsen für neue künstlerische und
soziale Synergien werden.
Der Verein unterstützt die kritische Auseinandersetzung mit bildender und angewandter
Gegenwartskunst und will deren öffentliche Diskussion fördern. In diesem Verständnis will der
Verein theoretische und praktische Arbeit von Künstlern unterstützen.
Der Verein unterstützt weiter die Vermittlung der bildenden Kunst der Gegenwart sowie die
Planung und Durchführung künstlicher und kultureller Aktionen wie Ausstellungen, Lesungen
und Performances.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er strebt keinerlei unternehmerische Ziele an und wird sich
jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht einer
unternehmerischen Tätigkeit aufkommen lassen könnten. Der Verein verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an das „Forum für Nachlässe von Künstlerinnen und Künstlern
(e.V.), das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
§ 03 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres
und jede juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Empfehlung von 3 Mitgliedern des
Vereins und ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.
(4) Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages steht dem/der Bewerber/in das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung.
(6) Fördermitglieder können aufgenommen werden, haben aber kein eigenes Stimmrecht. Ihre
Beteiligung beschränkt sich auf die ideelle und finanzielle Unterstützung des Vereins.
§ 04 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Quartals gegenüber
einem Mitglied des Vorstands. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Ausscheiden von Mitgliedern
durch Tod oder Austritt aus dem Verein die übrigen Mitglieder in Kenntnis zu setzen.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Ziele und Interessen des Vereins
verletzt, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die
Mitgliederversammlung.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist.
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Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung
muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Mit dem Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied seine Rechte
und Ansprüche an den Verein. Die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge erlischt dadurch nicht.
§ 05 Mitgliedsbeiträge
(1) Bei Aufnahme aktiver Mitglieder ist eine Aufnahmegebühr von 50,00 Euro zu zahlen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich fällig und im Voraus zu entrichten, die Höhe des
Beitrages, die von der Mitgliederversammlung erlassen oder geändert werden kann, ist in
einer separaten Beitragsordnung festgelegt.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Probleme des
Vereins können Umlagen erhoben werden. Art und Weise der Umlagen werden vom
Vorstand vor der Mitgliederversammlung beantragt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen stunden oder erlassen.
§ 06 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines zu nutzen und seine
Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu
nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verein und seine Organe stellen.
(2) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, in die Auswahl der durch den Verein
organisierten Veranstaltungen i.S.v. § 02 (1) der Satzung einbezogen zu werden.
Der Vorstand beschließt über die Art der Organisation und die Inhalte öffentlicher
Veranstaltungen entsprechend der durch die Mitgliederversammlung bestätigten
Vereinskonzeption.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
teilzunehmen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, Ehrenmitglieder und Mitglieder zur Wahl in die Organe des
Vereins vorzuschlagen, zu wählen und auch selbst in diese gewählt zu werden.
(5) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze dieser Satzung einzuhalten.
(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die im Rahmen seiner Betätigung für den Verein über den
Vorstand getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
(7) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Zweck des Vereins zu
unterstützen und für den Verein zu werben.
§ 07 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 08 Der Vorstand
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(1) Der Vorstand des Vereins besteht mind. aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister, im Höchstfalle aber aus 7 Mitgliedern.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 200,00 Euro bedarf es
der Zustimmung der anderen beiden Vorstandsmitglieder, die nicht die Rechtshandlung
führen.
§ 09 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der
Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
Vereinskonzeption und Erstellung des Jahresberichts;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern und die Streichung von der
Mitgliederliste;
f) alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 (einem) Jahr,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im
Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und offen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern
können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbleibende Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn eine Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
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(4) Die Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Zu diesem Zweck benennt der
Vorstand einen Schriftführer.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf
jedoch nur eine fremde Stimme vertreten.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes bei einfacher Mehrheit;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung mit 2/3 – Mehrheit und über die Auflösung
des Vereins mit einer 4/5 – Mehrheit.
d) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 – Mehrheit;
e) Bestätigung oder Ablehnung vorgeschlagener Ehrenmitglieder;
f) Beschlussfassung über Antrag auf Umlagen und deren Art und Weise.
g) Beitrags – und Gebührenordnung erlassen oder ändern.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 (ein Drittel) der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die
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Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion
einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 (ein Drittel) der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 (zwei Drittel)
sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 (vier Fünftel)
aller stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Vereins nötig. Eine Änderung des
Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung von 4/5 (vier Fünftel) aller stimmberechtigten,
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet
zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Protokoll mit vollem Wortlaut
aufzuführen.
(7) Protokolle der Mitgliederversammlungen sind beim Vorstand einzusehen. Jedes Mitglied
erhält eine Kurzfassung des Protokolls.
(8) Vereinsunterlagen, wie Merkblatt, Niederschrift, Protokolle, sind vom Schriftführer (nach
Rücksprache mit dem Versammlungsleiter) zu unterzeichnen.
§ 16 Finanzierung
(1) Der Verein verfolgt das Ziel der Selbsthilfe.
(2) Der Verein geht davon aus, dass durch öffentliche Wirksamkeit,
wie sie die § 2 (5) und § 2 (6) der Satzung erklären, der Verein Unterstützung findet.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 4/5 (vier Fünftel) der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an das „Forum für
Nachlässe von Künstlerinnen und Künstlern“ das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Schlussbestimmung
Der Gerichtsstand ist Hamburg, Ort des Sitzes des Vereins.